Prospekthaftung
Eine Aufklärung muss nicht immer mündlich durch einen Berater erfolgen. Sie kann auch durch die Übergabe eines Prospektes über die Kapitalanlage erfolgen. Dieser muss jedoch die erforderlichen Informationen über das Kapitalanlageobjekt enthalten. Bei der Prospekthaftung muss unterschieden werden zwischen der Prospekthaftung im engeren und im weiteren Sinne.
Bei der Prospekthaftung im engeren Sinne entsteht die Haftung wegen falscher oder unvollständiger Prospektangaben. Hierfür werden diejenigen Personen, die in der Anlagegesellschaft für den Prospektinhalt zuständig waren, zur Verantwortung gezogen.
Die Prospekthaftung im weiteren Sinne umfasst Ansprüche des Anlegers gegen den Anlagenberater oder Vermittler, der bei der Anlageberatung auf den fehlerhaften Prospekt Rückgriff genommen und hierdurch ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre ab Kenntniserlangung über das Bestehen des Anspruchs, §§ 195, 199 BGB.
Unsere Anwälte überprüfen für Sie, ob eine Prospekthaftung gegeben und eine Schadensersatzpflicht hieraus entstanden ist.
Prospektpflicht
Eine Prospekthaftung kann natürlich nur dann entstehen, wenn demjenigen eine Prospektpflicht auferlegt ist. Maßgebliche Norm hierfür ist § 8 f I VerkProspG. Pflichtig ist hiernach der Anbieter, der
>> im Inland öffentlich angebotene nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, für Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen), oder für Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds [...] sofern nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Prospektpflicht besteht oder ein Prospekt nach den Vorschriften dieses Gesetzes veröffentlicht worden ist. Die Prospektpflicht nach Satz 1 gilt auch für Namensschuldverschreibungen<<
Das Angebot ist dann öffentlich, wenn sich das Angebot nicht nur an einen bestimmten Personenkreis richtet, sondern unbegrenzt Gültigkeit erhält. Hierbei ist zB die Auswahl weniger Investoren an die das Anbegot geht ein Indiz.
Ausnahmen, die eine Prospektpflicht des Anbieters ausschließen, sind in § 8 f II VerkProspG geregelt.
Informationen zum Gestattungsverfahren bei der BaFin finden Sie hier.