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Prospektpflicht

 

Eine Prospekthaftung kann natürlich nur dann entstehen, wenn demjenigen eine Prospektpflicht auferlegt ist. Maßgebliche Norm hierfür ist § 8 f I VerkProspG. Pflichtig ist hiernach der Anbieter, der 

 

>> im Inland öffentlich angebotene nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, für Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen), oder für Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds [...] sofern nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Prospektpflicht besteht oder ein Prospekt nach den Vorschriften dieses Gesetzes veröffentlicht worden ist. Die Prospektpflicht nach Satz 1 gilt auch für Namensschuldverschreibungen<<

 

Das Angebot ist dann öffentlich, wenn sich das Angebot nicht nur an einen bestimmten Personenkreis richtet, sondern unbegrenzt Gültigkeit erhält. Hierbei ist zB die Auswahl weniger Investoren an die das Anbegot geht ein Indiz. 

 

Ausnahmen, die eine Prospektpflicht des Anbieters ausschließen, sind in § 8 f II VerkProspG geregelt. 

 

Informationen zum Gestattungsverfahren bei der BaFin finden Sie hier