Verkaufsprospekt
Gestattungsverfahren
Bevor das Verkaufsprospekt veröffentlicht werden darf, muss es zunächst der BaFin zugeleitet werden. Diese überprüft das entworfene Prospekt auf etwaige Unvollständigkeiten oder Unklarheiten und stimmt sodann der Veröffentlichung des Prospekts zu. Dieses Gestattungsverfahren nimmt ca. 20 Tage in Anspruch.
Fehlen etwaige Angaben oder ist das Verkaufsprospekt fehlerhaft, so kann die BaFin einer Veröffentlichung auch widersprechen, vgl. § 8 i II 5 VerkProspG.
Das Gestattungsverfahren wird natürlich nicht kostenlos durchgeführt, vielmehr werden hierfür Gebühren nach dem VermVerkProspGebV erhoben. Insofern sollte vor Zusendung an die BaFin geprüft werden, ob das Prospekt auch wirklich korrekt, verständlich und vollständig ist.
Einen Werktag vor Publikation des öffentlichen Angebots, muss das Verkaufsprospekt gem. § 9 I VerkProspG veröffentlicht werden. Diese muss in einer in § 9 II VerkProspG aufgeführten Art und Weise erfolgen und der BaFin unverzüglich mitgeteilt werden. Inhaltlich muss das Verkaufsprospekt den Vorgaben aus § 8 g I VerkProspG genügen. Insbesondere die tatsächlichen und rechtlichen Risiken müssen vom Anbieter in dessen Prospekt hinreichend verständlich dargestellt worden sein. Der Versuch einer Prospektpflicht nicht nachzukommen, kann mit einer Geldbuße von bis zu 500 000€ geahndet werden.
Sind nach erfolgter Gestattung zur Veröffentlichung wesentliche Änderungen eingetreten, so ist unverzüglich ein entsprechender Nachtrag zu veröffentlichen, vgl. § 11 VerkProspG. Bleibt dies aus, begeht der Anbieter eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer hohen Geldstrafe geahndet wird (Bußgeld bis zu 100 000 €).
Gegen eine etwaige Nichtgestattung der Behörde oder eines Untätigbleibens dieser, können die Betroffenen als Rechtsmittel Verpflichtungsklage gegen die BaFin direkt (§ 1 I FinDAG) erheben oder im Falle eines schnellen Vorgehens einstweiligen Rechtsschutz (Regelungsanordnung) beantragen.
Prospekthaftung
Sinn und Zweck der Prospektpflicht und der daraus folgenden Prospekthaftung ist der umfassende Schutz der Anleger. Der Prospektpflichtige soll für unzureichende oder gar falsche Angaben in seinem Prospekt haften, wegen des bei den Anlegern vorhandene Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben. Im Regelfall stellt nämlich das Prospekt die einzige Informationsquelle des Anlegers über das Anlageprojekt bzw. die Anlageart dar.
Unrichtig ist das Prospekt nicht nur bei fehlerhaften tatsächlichen Angaben, sondern auch sofern der Gesamteindruck, den das Verkaufsprospekt vermittelt, eine unrichtige Vorstellung bei dem Anleger hervorruft.
Daneben bleiben weitere Haftungsansprüche wie zB. ein Anspruch aus deliktischer Haftung, unberührt.
Weitere Informationen zur Prospekthaftung und der Prospektpflicht, finden Sie hier.