Kick-backs
Der BGH hatte in den letzten Jahren immer wieder über verdeckte Rückvergütungen, die sog. kick- backs zu entscheiden. Mehr und mehr Kapitalanleger werden von ihren Bankberatern darüber getäuscht, dass diese sog. kick-backs für die Beratung oder Vermittlung von Kapitalanlagen erhalten.
Verdeckte Rückvergütungen liegen vor, wenn ein Initiator oder Emittent an den Vermittler, z.B. die Bank, für die Vermittlung der Kapitalanlage oder die Beratung Teile des Ausgabeaufschlags oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an den Initiator zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen lässt.
Beispiel: Der Kunde erwirbt einen Investmentfonds und zahlt dafür an die Kapitalgesellschaft einmalig einen Ausgabeaufschlag von 4 % und eine jährliche Bearbeitungsgebühr von 0,4% der Anlagesumme. Davon erhalten der Vermittler oder die das Depot ausführende Bank einmalig 1,5 % und laufend 0,1 % als kick-back.
Auch wenn eine Bank mit einem Vermögensverwalter vereinbart ihm einen Teil der Provisionen und Depotgebühren, die sie von Kunden erhält, auszuzahlen, handelt es sich um eine verdeckte Rückvergütung.
Die Bank begeht in solch einem Fall eine Pflichtverletzung aus dem Anlageberatungsvertrag, denn sie hat die Pflicht zu einer vollständigen und verständlichen Mitteilung von Tatsachen und darüber hinaus auch zu einer fachmännische Bewertung, um eine dem Anleger und der Anlage gerecht werdenden Empfehlung abgeben zu können. Hierbei muss sich die Bank bei ihrer Beratung auch nach dem individuellen Beratungsbedarf des Anlegers, der sich nach dessen Wissensstand, seiner Risikobereitschaft und dem von ihm verfolgten Anlageziel bestimmt, richten. Unter die Beratungspflicht fällt daher auch die Aufklärung über die Zahlung einer Rückvergütung.
Diese Aufklärung ist besonders wichtig, da die Bank hier keine reine objektive Beratung mehr vornehmen kann, da sie ein Umsatzinteresse hat und somit einem Interessenkonflikt unterliegt. Dem Anleger soll es ermöglicht werden, diesen Interessenkonflikt richtig einschätzen und beurteilen zu können und damit auch letztendlich in seine Anlegerentscheidung mit einzubeziehen.
Die Aufklärungspflicht über die Zahlung von Rückvergütungen gilt für jede Geldanlage und jede Anlageberatung.
Wurde eine solche Pflicht verletzt hat der Anleger einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Anlageberater.