Investmentfonds
Offene Investmentfonds
Bei einem offenen Fonds fasst eine Investmentgesellschaft das Geld der Anleger in einem Investmentfonds zusammen und investiert es in verschiedene Anlagearten, wie z.B. Aktien, Immobilien, Rentenpapiere, nach dem Grundsatz der Risikomischung. Hierdurch wird dann das Fondsvermögen gebildet, welches ein Sondervermögen darstellt.
D.h. die Anlagen werden anders als beim geschlossenen Fonds getrennt vom Vermögen der Investmentgesellschaft behandelt. Durch den Kauf von Fondsanteilen erwirbt der Käufer Miteigentum am Fondsvermögen. Er kann die Anteile aber auch jederzeit wieder verkaufen.
Offenen Fonds werden von der BaFin auf Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben überwacht.
Offene Investmentfonds können sein:
- Aktienfonds
- Rentenfonds
- Dachfonds
- Garantiefonds
- Mischfonds
- Immobilienfonds
Geschlossene Investmentfonds
Bei geschlossenen Investmentfonds handelt es sich um Personengesellschaften zur Finanzierung von Einzelprojekten. Besonders beliebt sind Immobilienfonds, Schiffsfonds und Solarfonds. Beteiligt hieran ist eine begrenzte Anzahl von Anlegern.
Für geschlossenen Fonds gelten die Regelungen für die einzelnen Gesellschaftsformen, z.B. die GmbH & Co.KG. In diesem Falle beteiligen sich die Anleger als Kommanditisten. Es kommt allerdings auch häufig vor, dass ein Treuhandkommanditist vorhanden ist, der die Kommanditanteile der Anleger verwaltet und die Anleger in der Gesellschafterversammlung vertritt. Das ändert jedoch nichts daran, dass es sich in beiden Fällen um eine echte unternehmerische Beteiligung handelt.
Die Gesellschaftsanteile am geschlossenen Fonds werden nicht an der Börse gehandelt, sodass diese in der Regel nicht einfach gekauft oder verkauft werden können. Im Regelfall hat ein geschlossener Fonds eine feste Laufzeit, oftmals ca. 10 Jahre. Ein vorzeitiges Ausscheiden ist nur möglich, wenn ein ordentliches Kündigungsrecht oder ein Verkaufsrecht der Beteiligung an einen Dritten eingeräumt wurde.
Für geschlossene Fonds gibt es derzeit keine Aufsichtsbehörde. Die BaFin überprüft lediglich, ob für den geschlossenen Fonds ein ordnungsgemäßer Prospekt erstellt wurde. Für diese gilt nämlich eine Prospektpflicht. Anders ist dies nur, wenn ein sog. Zweitmarkt verbunden ist.
Allerdings liegt ein Gesetzesentwurf des Bundesfinanzministerium vor, wonach der Anlegerschutz gestärkt werden soll. So soll in Zukunft unter anderem das WpHG auf geschlossene Fonds ausgedehnt werden. Es gelten dann insbesondere die Anforderungen des WpHG an das Führen eines Beratungsprotokolls, Rückvergütungen und die anlagegerechte Beratung.
Von besonderer Bedeutung ist die steuerliche Gestaltung bei geschlossenen Fonds. Meist ist ein geschlossener Fonds gewerblich ausgestaltet. Es fällt daher Gewerbesteuer auf die Erträge an. Liegt keine gewerberechtliche Ausgestaltung vor, gibt es verschiedene steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten.
Unser Fachanwalt für Steuerrecht berät Sie gerne über die steuerlichen Auswirkungen ihrer Beteiligung.
Fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen
Bei einer fondsgebundenen Lebens- oder Rentenversicherung werden die Beiträge in einen oder mehrere Investmentfonds investiert. Der Gewinn und der Verlust hängt auch hier von den Kurssteigerungen bzw. den Kursverlusten ab.
Wertänderungen der Kapitalanlage gehen vollständig zu Lasten oder zu Gunsten des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer erhält bei Vertragsende aus den erwirtschafteten Fondsanteilen eine lebenslange Rente oder eine Einmalauszahlung.